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Donnerstag, 23.03.2023

Behandlung von Kryptowährungen in privaten Veräußerungsgeschäften und Umtausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung in der Einkommensteuer



von
Dr. jur. Marc Fornauf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht

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Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Nachdem die Finanzverwaltung bereits im Jahr 2022 Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter eingestuft hatte (BMF Rundschreiben vom 10.5.2022), hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22 entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Einkommensteuer unterliegen.

Die Entscheidung des BFH stützt sich dabei auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Gewinne aus der Veräußerung von "anderen Wirtschaftsgütern" grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen. Der BFH sieht Kryptowährungen als solche "anderen Wirtschaftsgüter" an und folgt damit der Rechtsprechung der Finanzgerichte Berlin-Brandenburg und Baden-Württemberg.

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf alle Steuerpflichtigen, die in Kryptowährungen investieren oder damit handeln. Denn nun unterliegen nicht nur Verkäufe, sondern auch der Tausch von Kryptowährungen der Besteuerung, sofern dieser innerhalb eines Jahres erfolgt. Somit ist es nicht mehr möglich, durch den Tausch von Kryptowährungen innerhalb dieser Frist eine Besteuerung zu umgehen.

Sachverhaltliche Grundlage der Entscheidung

Anlass der Entscheidung war die Frage, ob Gewinne des Klägers aus dem Verkauf von verschiedenen Kryptowährungen im Jahr 2017 als private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung unterliegen. Der Kläger hatte in den Jahren 2014 bis 2016 mehr als 17 Transaktionen über die Handelsplattform "bitcoin.de" getätigt und verfügte zu Beginn des Streitjahres über 24,75825 BTC. Am 03.01.2017 tauschte er 24,75825 BTC in 2.660,19 ETH und am 13.06.2017 tauschte er 2.660,19 ETH gegen 20.678,09 XMR. Der Kläger tauschte die XMR zwischen Ende November und Ende Dezember 2017 sukzessive in BTC zurück und verkaufte diese im November und Dezember 2017 in kleinerer Stückelung über die Handelsplätze "bitstamp.net" und "bitcoin.de". Der Kläger erzielte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.441.261,70 €. Andere Transaktionen, wie die Erzeugung eines neuen Blocks in der Blockchain, hatte der Kläger nicht vorgenommen.

Anwendung auf NFTs

Die Entscheidung des BFH dürfte auch für Non-Fungible Token (NFTs) gelten, da diese ebenfalls als "andere Wirtschaftsgüter" anzusehen sind. NFTs sind ein neues digitales Asset, das in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat und als einzigartiges, nicht austauschbares Gut gilt. Da der BFH die Veräußerung von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft einstuft, dürfte dies auch für den Handel mit NFTs gelten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung des BFH rückwirkend gilt und somit auch für Steuererklärungen der vergangenen Jahre relevant ist. Steuerpflichtige, die in den vergangenen Jahren mit Kryptowährungen gehandelt haben, sollten daher prüfen, ob sie ihre Gewinne ordnungsgemäß versteuert haben. Falls nicht, sollten sie schnellstmöglich eine Berichtigung ihrer Steuererklärung vornehmen, um Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden.

Für die Zukunft bedeutet die Entscheidung des BFH, dass Steuerpflichtige, die in Kryptowährungen investieren oder damit handeln, sich über die steuerlichen Konsequenzen im Klaren sein müssen. Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig über die steuerlichen Pflichten zu informieren und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auch beim Handel mit NFTs sollten Steuerpflichtige die steuerlichen Konsequenzen im Blick behalten und gegebenenfalls frühzeitig mit ihrem Steuerberater sprechen.

Die Entscheidung des BFH ist ein weiterer Schritt in Richtung einer klaren Regulierung des Kryptomarktes.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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