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Mittwoch, 24.11.2021

Neuer langer Bußgeldkatalog für Unternehmen mit Verbraucherkontakt

ab 28.05.2022 drohen Bußgelder in ähnlicher Höhe wie beim Verstoß gegen die DSGVO



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
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Jede Firma, die Verträge mit Verbrauchern schließt, wird bis zum 28.05.2022 ihre AGB und auch ihr Verhalten im Umgang mit Verbrauchern überprüfen müssen. An diesem Tag tritt eine Neuregelung in Kraft, die zu ähnlichen Bußgeldern führen kann, wie Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Bis zu 4% des Jahresumsatzes kann es kosten, wenn man sich gegenüber Verbrauchern rechtlich nicht so verhält, wie vorgeschrieben.

Die Liste derjenigen Verhaltensweisen, die zu einem Bußgeld führen können, ist lang. Beispielsweise dürfen sich bestimmte Klauseln nicht in den AGB befinden, darunter beliebte Regelungen wie solche zu Laufzeit, Kündigung, Leistungsverweigerungsrechten, Aufrechnungsverboten oder zum Haftungsausschluss. Es wird auch sanktioniert, wenn Verbraucher nicht alle vorgeschriebenen Pflichtinformationen erhalten und dies gilt nicht nur im Online-Bereich. Gerade im Offline-Bereich wurden die bestehenden Vorschriften zu Informationspflichten häufig ignoriert.

Zu einem Bußgeld können auch unzureichende Entgeltvereinbarungen führen. Bei der Vertragsausführung werden kostenpflichtige Hotlines ebenso sanktioniert wie wenn es der Unternehmer versäumt, im Zweifel eine gekaufte Ware innerhalb von 30 Tage oder spätestens auf eine angemessene Fristsetzung des Verbrauchers zu liefern.

Im Online-Bereich geht es zusätzlich um die Übersendung von Abschriften oder Bestätigungen, aber auch schon darum, wie ein Online-Shop gestaltet ist, denn einige Pflichtinformationen müssen an bestimmten Stellen vorhanden sein. Widerruft der Verbraucher einen Vertrag wird man zukünftig stärker darauf achten müssen, die Folgen ordnungsgemäß abzuwickeln, also zum Beispiel den Zugang der Widerrufserklärung in der vorgeschriebenen Form zu bestätigen und die Rückzahlung in den gesetzlich vorgesehenen Fristen zu erledigen.

Für Online-Marktplätze werden zeitgleich auch neue Pflichten eingeführt, deren Einhaltung dann bußgeldbewehrt sind.

Insgesamt kommt es bei diesen Bußgeldern nicht darauf an, ob ein Verbraucher geschädigt wurde. Die Bußgelder drohen alleine für falsches Verhalten oder die falsche Ausgestaltung von AGB. Die Maximalhöhe des Bußgeldes von 4% des Umsatzes gilt für das Unternehmen selbst. Diejenigen in Unternehmen, die das rechtswidrige Verhalten zu verantworten haben, haben „nur“ ein persönliches Bußgeld von maximal 50.000 € zu befürchten.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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