Rechtsanwältin Dr. jur. Bettina  Luft gen. Plaisier, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 25.05.2023

Notvertretungsrecht von Ehegatten und in Lebenspartnerschaften seit dem 01.01.2023



von
Dr. jur. Bettina Luft gen. Plaisier
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht

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Am 1. Januar 2023 wurde der § 1358 BGB eingeführt, der das Notvertretungsrecht von Ehegatten für sechs Monate in Angelegenheiten der Gesundheitssorge festlegt. Um das Notvertretungsrecht ausüben zu können, müssen Sie verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. Es darf keine Vorsorgevollmacht oder eine Generalvollmacht des betroffenen Ehegatten vorliegen. Es darf keine nachweisliche Trennung vorliegen und es darf kein Widerspruch im zentralen Vorsorgeregister registriert sein.

In dem Fall, dass ein Ehegatte aufgrund Krankheit oder Bewusstseinsverlust nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, stellt ein Arzt diese Geschäftsunfähigkeit fest und erstellt eine Bescheinigung für den anderen Ehegatten, der die Vertretung übernehmen soll. Das neue Notvertretungsrecht bevollmächtigt den Ehegatten, alle Fragen der Gesundheitssorge zu regeln, einschließlich medizinischer Versorgung zum Abschluss von Verträgen und eine Einwilligung in freiheitentziehende Maßnahmen. Ansprüche aufgrund der Erkrankung können ebenfalls geltend gemacht werden.

Das Notvertretungsrecht endet mit Ablauf von sechs Monaten und ist nicht verlängerbar. Wenn der Zustand der Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten weiterhin besteht, würde das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzen, der die Interessen des Betroffenen vertritt. Das kann problematisch sein, da ein Betreuer keine besonderen Qualifikationen haben muss.

Das Notvertretungsrecht gilt nur für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, nicht für Kinder oder andere Personen, wie zum Beispiel Lebenspartner in einer Lebensgemeinschaft, ohne dass eine Eheschließung stattgefunden hat. Es beschränkt sich ausschließlich auf die Angelegenheiten der Gesundheitssorge und umfasst nicht die anderen Aspekte des täglichen Lebens.

Das Notvertretungsrecht ist für den Notfall eine gute Lösung, ersetzt aber keine Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es, einen Ehepartner, Lebenspartner oder jeden anderen in allen Dingen des täglichen Lebens zu vertreten und nicht nur im Bereich der Gesundheitssorge.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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