Rechtsanwältin Jessica Vetter, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 10.08.2023

Besteuerung von Influencern



von
Jessica Vetter
Rechtsanwältin

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Die Besteuerung von Influencern ist ein aktuelles und relevantes Thema, das viele Fragen aufwirft. In diesem Text werden einige Aspekte der Influencer Besteuerung erläutert und erklärt, welche Steuerarten für Influencer gelten und wann sie anfallen.

Zunächst stellt sich die Frage, warum die Besteuerung von Influencern überhaupt ein Thema ist. Die Antwort liegt in der wachsenden Bedeutung und Reichweite von Social Media Plattformen wie YouTube, Instagram, TikTok und Co. Diese ermöglichen es Influencern, eine große Zielgruppe zu erreichen und zu beeinflussen. Unternehmen erkennen das Potenzial dieser Kanäle und bezahlen Influencer dafür, dass sie ihre Produkte oder Dienstleistungen bewerben oder empfehlen. So können Influencer hohe Einnahmen erzielen, die steuerlich relevant sind.

Welche Steuerarten kommen für Influencer in Betracht? Grundsätzlich sind die Ertragssteuern zu beachten, also die Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer. Außerdem kann die Umsatzsteuer eine Rolle spielen. Die Anwendung dieser Steuerarten hängt von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab, die im Folgenden näher erläutert werden.

Die Einkommenssteuer ist die wichtigste Steuerart für Influencer. Sie wird auf das Einkommen erhoben, das aus verschiedenen Einkunftsarten erzielt wird. Für Influencer kommen vor allem zwei Einkunftsarten in Frage: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Einkunftsarten ist nicht immer einfach und muss im Einzelfall geprüft werden. Als Faustregel gilt: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit liegen vor, wenn der Influencer künstlerisch oder intellektuell tätig wird, zum Beispiel beim Schreiben von Blogbeiträgen oder beim Fotografieren. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn der Influencer seine Tätigkeit mit einem gewissen Mitteleinsatz betreibt, zum Beispiel durch den Einsatz von Affiliate-Links, bei denen er Provisionen für Verkäufe über seinen Link erhält.

Die Gewerbesteuer ist eine weitere Ertragssteuer, die für Influencer relevant sein kann. Sie wird auf den Gewerbeertrag erhoben, der aus einer gewerblichen Tätigkeit resultiert. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Influencer seine Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die Gewerbesteuer fällt aber erst an, wenn der Gewerbeertrag pro Jahr einen Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Der Gewerbeertrag ist der Gewinn, der aus der gewerblichen Tätigkeit pro Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Die Umsatzsteuer ist dann von dem Unternehmer an das Finanzamt abzuführen. Der Unternehmer kann die Vorsteuer abziehen, die er für seine eigenen Eingangsleistungen gezahlt hat. Der Unternehmer kann aber auch von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen. Das ist möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr einen Betrag von 22.000 € und im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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