Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 18.07.2023

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten im Ausland



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Vor Antritt einer Urlaubsreise mit dem Pkw ins Ausland sollte man sich unbedingt über die dortigen Regeln im Straßenverkehr informieren. Dies fängt etwa dort an, ob eine Autobahnmaut gezahlt werden muss, wie in Italien oder Österreich. Die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der EU unterscheiden sich erheblich. In den meisten EU Ländern gilt es einheitliche Tempolimits, diese variieren jedoch von Land zu Land, während in Spanien auf Autobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 120 km/h liegt, darf man in den Niederlanden tagsüber maximal 100 km/h fahren.

Wenn man dennoch im europäischen Ausland geblitzt wurde, sollte man behördliche Schreiben nicht ignorieren. Es hängt vom Einzelfall ab, ob sich die Erhebung eines Einspruchs lohnt. Da es in einigen Ländern eine „Halterhaftung“ gibt, kann nicht immer erfolgreich vorgetragen werden, nicht selbst gefahren zu sein.

In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, möglichst schnell zu zahlen, da bei nicht fristgemäßer Zahlung die doppelte Geldbuße anfällt bzw. bei schneller Bezahlung Rabatte gewährt werden, wie Italien oder Spanien. Es muss unter Umständen ein Rechtsanwalt im Land der Begehung der Ordnungswidrigkeit eingeschaltet werden.

Werden ausländische Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland nicht bezahlt, dürfen Geldbußen von mehr als 70 EUR grundsätzlich nach dem EU Rahmenbeschluss in Deutschland vollstreckt werden. Nicht jedes Mitgliedsland macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, stattdessen erhal­ten deutsche Autofahrer auch Post von privaten Inkasso-Unternehmen. Dies ist jedoch rechts­widrig, da es sich um eine öffentliche Forderung handelt und auf diesem Wege Vorschriften im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umgangen würden. Geldbußen aus dem Ausland müssen in einigen Fällen nicht bezahlt werden. Einige Länder verhängen eine Geld­buße, wenn der Halter den Fahrzeugführer nicht binnen einer bestimmten Frist angibt, wie Österreich. Diese Geldbußen dürfen jedoch in Deutschland nicht vollstreckt werden, da die der Vollstreckung zugrundeliegende Tat in Deutschland keiner Sanktion unterworfen ist. Ferner muss die Geldbuße nicht gezahlt werden, wenn etwa Verjährung eingetreten ist, diese ist jedoch in vielen EU-Mitgliedstaaten wesentlich länger als die hierzulande geltenden 3 Monate gerechnet ab dem Tattag.

Einige EU-Länder haben ebenso wie in Deutschland eine Verkehrssünderkartei. Oftmals sind diese Punkteregister aber im Detail anders geregelt. In Italien etwa fällt z.B. schon ab mehr als 10 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung ein Punkt an. Manche Länder haben ein Gut­haben-Punktesystem. Bei Begehung bestimmter Verkehrsdelikten werden Punkte abgezogen. Wenn der Punktestand Null beträgt, entfällt die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen in dem betreffenden Staat. Verkehrsvergehen von Deutschen werden regelmäßig auch dort eingetragen. Ins deutsche Fahreignungsregister werden jedoch ausländische Taten nicht eingetragen. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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