Rechtsanwalt Horst-Walter Bodenbach, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Rauchen am Arbeitsplatz



von
Horst-Walter Bodenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Dürfen Arbeitgeber ein generelles Rauchverbot für alle Betriebsräume erlassen?

Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz zu entscheiden, weil ein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen hatte, die ein generelles Rauchverbot auf dem gesamten Gelände sowie in allen Gebäuden des Arbeitgebers vorsah. Begleitet wurde diese Betriebsvereinbarung durch eine Reihe von Hilfsmaßnahmen zur Raucherentwöhnung wie z.B. Nichtraucher-Kurse, Nikotinpflaster, Nikotinkaugummi und Akupunkturbehandlungen auf Kosten des Arbeitgebers. Der Kläger war der Auffassung, dass das generelle Rauchverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt und es in diesem Umfange weder zum Schutze der Arbeitskollegen, noch aus sonstigen betrieblichen Belangen heraus erforderlich ist. Nach Ansicht des Klägers ist es nicht Aufgabe des Arbeitgebers, für seine Gesundheit zu sorgen. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass nicht nur die konkrete Gesundheitsgefährdung anderer Mitarbeiter dieses Verbot rechtfertigt, sondern bereits deren Belästigung durch den Geruch. Im Übrigen schütze dieses Verbot auch die Gesundheit der Raucher. Die Forderung des Klägers nach einem Raucherraum sei unberechtigt, schließlich könne ein Arbeitnehmer auch nicht die Einreichung eines Pausenraumes zur Ausübung sportlicher Aktivitäten verlangen. Ebenso wenig könne der Kläger sich darauf berufen, dass zuvor jahrelang kein Rauchverbot im Betrieb bestand.

Das Bundesarbeitsgericht folgte im Wesentlichen der Argumentation des Arbeitgebers. Es hat entschieden, dass ein Rauchverbot verhangen werden darf, wenn dieses geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte der Raucher angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Die Verhängung eines Rauchverbotes sei geeignet, um den Gesundheitsschutz der Nichtraucher sowie den Schutz vor Geruchsbelästigung zu gewährleisten. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da nicht erkennbar sei, auf welche Art und Weise ein vergleichbarer Schutz der Nichtraucher erzielt werden könnte. Im Rahmen der Interessenabwägung sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Rauchen in bestimmten Bereichen des Freigeländes die Nichtraucher nicht nennenswert beeinträchtigt und deshalb ein Rauchverbot auf Freigeländen unangemessen und damit unwirksam sei.

Das Verbot, auf Freiflächen zu rauchen, könne auch nicht damit begründet werden, dass es den Rauchern erleichtert werden soll, sich das Rauchen abzugewöhnen. Dem Arbeitgeber steht insoweit nicht das Recht zu, in die private Lebensführung des Arbeitnehmers weiter einzugreifen, als es zum Schutz der anderen Mitarbeiter erforderlich ist.

Der Arbeitgeber kann somit zum Schutz der Nichtraucher in allen Betriebsgebäuden ein Rauchverbot erlassen. Auf Freiflächen darf er dies jedoch nur, wenn besondere Gründe außerhalb des Gesundheitsschutzes (z.B. Explosionsgefahr in einem Tanklager) vorliegen. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, steht dem Betriebsrat insoweit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht zu, so dass das Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung zu regeln ist.

Eine Übergangsfrist zur Entwöhnung der Raucher muss der Arbeitgeber nicht gewähren. Hält sich ein Mitarbeiter nicht an das Rauchverbot, muss der Arbeitgeber ihn abmahnen.

Verstößt sodann ein Arbeitnehmer trotz mehrerer einschlägiger Abmahnung gegen das Rauchverbot, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch bei langer Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters verhaltensbedingt kündigen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 346/97.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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