Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 28.10.2019

Update zu Parkscheiben im Verkehrsrecht



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch derjenige, der sein Fahrzeug parkt und eine vorgeschriebene Parkscheibe nach §  13 Abs.  2 S. 1 Nr.  2 StVO im Sichtbereich der Frontscheibe anbringt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Vorschrift des §  13 StVO verweist auf „Bild 318“, hier ist eine Parkscheibe abgebildet. Die Parkscheibe muss Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11, zu §  42 Abs.  2 StVO entsprechen, die die Abmessungen von 110 mm x 150 mm vorschreibt. Damit ist der Begriff „Parkscheibe“ gesetzlich definiert. Eine kleinere Parkscheibe, die die Abmessungen 40 mm x 60 mm aufweist, wird dem nicht gerecht. Es entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass eine Parkscheibe eine gewisse Mindestgrößte aufzuweisen habe, die ein problemloses Ablesen der eingestellten Zeit ermögliche. Ziffern und Schrift müssen DIN 1451 entsprechen (“Schriften für den Straßenverkehr”). Obwohl es im Fall nur um eine Geldbuße von 5 € ging, hat das Oberlandesgericht Brandenburg sich des Falles angenommen. Parkscheiben werden oftmals zu Werbungszwecken an Kunden ausgegeben, ein großer Teil entspricht erfahrungsgemäß nicht den zwingenden Vorgaben. Beiläufig stellte das OLG klar, dass ein am geparkten Fahrzeug angebrachter Zettel, auf dem der Beginn der Parkzeit handschriftlich notiert ist, nicht die erforderliche Parkscheibe ersetze. Dass in der Praxis meist keine Verwarnung verhängt wird, steht auf einem anderen Blatt, im Bußgeldverfahren gilt der Opportunitätsgrundsatz. Da die StVO eine blau-weiße Parkscheibe vorschreibt, genügt auch eine im Handel erhältliche pinkfarbene Parkscheibe mit der Aufschrift „Lady on Tour“ nicht den gesetzlichen Vorgaben, daher verhängte die Stadt Sankt Augustin ein Verwarnungsgeld. Ein integrierter Eiskratzer an einem der Ränder lässt eine Kunststoff-Parkscheibe nicht gleich ungültig werden. Elektronischen Parkscheibe sind grds. zulässig, wenn sie eine Typengenehmigung haben. Sie müssen sich mit Hilfe eines elektronischen Bewegungsmelders beim Abstellen des Motors automatisch auf den Anfang der Parkzeit einstellen. Der Fahrer muss also nicht selbst an der Scheibe drehen. Die Zeit darf nicht "mitlaufen", das heißt, der Zeitpunkt des Abstellens darf sich nicht verändern. Die digitale Uhrzeit im Display einer Parkscheibe muss mindestens zwei Zentimeter hoch sein, um gute Lesbarkeit zu gewährleisten, über dem Display ist das Wort „Ankunftszeit“ aufzubringen. Werbung auf der Vorderseite ist unzulässig. Für Motorradfahrer gilt bei Parkscheiben nichts anderes, sie müssen grds. auch eine Parkscheibe verwenden; erhältlich sind gelochte Modelle, diese sind z.B. mithilfe eines Kabelbinders am Motorrad anzubringen. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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