Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 18.01.2021

Vorsatz bei illegalem Fahrzeugrennen mit Todesfolge



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Illegale Fahrzeugrennen kommen derzeit auf Deutschlands Straßen erschreckend oft vor. Erst im Oktober 2020 wurde in die Medien wieder über ein illegales Straßen Rennen auf der BAB 66 in Hessen mit tödlichem Ausgang berichtet, an dem zwei Lamborghini- und ein Porschefahrer beteiligt gewesen sein sollen. Der Beitrag befasst sich mit den drohenden Freiheitsstrafen und ob sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe beim Tod eines unbeteiligten Autofahrers droht.

 

Verbotene Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d Absatz 1 StGB

Derzeit droht nach § 315d I StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (Nr. 1), als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt (Nr. 2), oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (Nr. 3). Ein Rennen wäre in den ersten beiden Fällen nur erfüllt bei einem Wettbewerb mindestens zweier Verkehrsteilnehmer zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kfz, bei denen ein Sieger ermittelt wird.

 

Rennen mit tödlichem Ausgang

Der BGH (Az.: 4 StR 482/19) hat inzwischen einen Angeklagten im viel beachteten Urteil vom 18.6.2020 im „Berliner Raserfall“ wegen Mordes verurteilt. In der Entscheidung musste der Bundesgerichtshof feststellen, ob der Angeklagte vorsätzlich in Bezug auf den Tod eines anderen Menschen handelte oder nur fahrlässig. Er entschied sich für ersteres. Der Angeklagte habe den eingetretenen ungebremsten Frontalaufprall auf ein von rechts querendes Fahrzeug gebilligt. Die Entscheidung wird teils heftig kritisiert, da dem Angeklagten hier ein Vorsatz unterstellt werde und ihm eigentlich ein Unfall unerwünscht gewesen sein muss. Bedauerlicherweise gibt es eine ganze Reihe unterschiedlicher Entscheidungen. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Konstellationen nur Fahrlässigkeit angenommen, was zur Rechtsunsicherheit beiträgt. Was bleibt ist die hohe abschreckende Wirkung derartiger Urteile. Wie auch immer der Täter letztlich verurteilt wird, machen zu Mord verurteilende Gerichtsentscheidungen immerhin mehr als deutlich, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe zumindest ernsthaft zu befürchten ist.

 

Strafschärfung bei illegalem Fahrzeugrennen mit Todesfolge

§ 315d Absatz 5 StGB sieht in der aktuellen Fassung eine Straferwartung von immerhin bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn durch die Tat der Tod eines anderen Menschen verursacht wurde. Der Täter oder der Teilnehmer muss bei dieser Vorschrift hinsichtlich des Todes nur fahrlässig handeln. Natürlich ist daneben eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB möglich, so dass der Täter unter Umständen noch zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden kann. Die problematische Vorsatzfrage beim Mord ist damit für die Zukunft noch nicht erledigt, aber leicht entschärft.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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