Rechtsanwältin Karin Thillmann, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Zur Ersatzverpflichtung des Arbeitgebers bei unterlassenem Hinweis bzgl. der unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender



von
Karin Thillmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die hierzu erforderliche Meldung des Arbeitnehmers als Arbeitssuchender ist in der Praxis der Arbeitswelt ein untrennbarer Sachverhalt. Ist es der Agentur für Arbeit daran gelegen bereits frühzeitig von der drohenden Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers Kenntnis zu erlangen, korrespondiert hiermit die Verpflichtung des Arbeitnehmers seine Kündigung den zuständigen öffentlichen Stellen frühzeitig bekannt zu geben. Nach § 37 b S.1 SGB III sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach Satz 2 der Vorschrift hat die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt

  • bei einem Bemessungsentgelt bis zu EUR 400,00 EUR 7,00
  • bei einem Bemessungsentgelt bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 und 
  • bei einem Bemessungsentgelt über EUR 700,00 EUR 50,00

für jeden Tag der verspäteten Meldung. 

Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Hat die Agentur für Arbeit eine Minderung des Leistungsbetrages ausgesprochen, so vertritt eine Vielzahl von Arbeitnehmern die Auffassung, er könne nunmehr seinen früheren Arbeitgeber in Anspruch nehmen, habe dieser es unterlassen einen Hinweis zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender zu geben. Zahlreiche Landesarbeitsgerichte haben eine solche Schadensersatzverpflichtung der Arbeitgeber verneint. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 29.09.2005, Az.: 8 AZR 49/05, die Richtigkeit dieser obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt. 

Dem Bundesarbeitsgericht lag ein Sachverhalt vor, nach welchem der Kläger (Arbeitnehmer) auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Leiharbeitnehmer beschäftigt war. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer in den schriftlichen Arbeitsverträgen keinen Hinweis darauf, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe. Der Arbeitnehmer, der nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber mehrere Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit kürzte daraufhin sein Arbeitslosengeldanspruch. Der Arbeitnehmer vertrat sodann die Auffassung, wegen des fehlenden Hinweises des Arbeitgebers an ihn, sich unverzüglich als arbeitssuchend zu melden, müsse nunmehr der Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages an ihn leisten. 

Das Bundesarbeitsgericht hat dies in dem vorgenannten Urteil verneint. Wenn auch er Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren soll, folgt hieraus - so das Bundesarbeitsgericht - keine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers, unterlässt er einen solchen Hinweis. Die Informationspflicht des Arbeitgebers bezweckt ausschließlich eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Die Informationspflicht dient jedoch nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Versäumt der Arbeitnehmer seine unverzügliche Meldung als Arbeitssuchender, geht dies stets zu seinen Lasten. Versäumnisse bei der unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit können damit nicht auf den Arbeitgeber abgewälzt werden. Der Arbeitnehmer hat die für ihn negativen Folgen alleine zu tragen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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