Rechtsanwalt Elmar Kloss, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 17.08.2023

Muss ein Kunde zweimal zahlen, wenn er auf eine E-Mail mit verfälschter Kontoangabe hereinfällt?



von
Elmar Kloss
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe gerade angenommen (Urteil vom 27.07.2023, Az. 19 U 83):

Ein Unternehmen kaufte von einem anderen Unternehmen einen gebrauchten PKW für 13.500 Euro. Die Rechnung kam per E-Mail. Zwei Minuten später kam eine weitere E-Mail mit einer veränderten Rechnung: Nun wurde ein anderes Bankkonto angegeben. Der Käufer überwies den Kaufpreis dorthin. Das Geld kam beim Verkäufer aber nicht an. Denn es stellte sich heraus, dass die zweite E-Mail von unbekannten „Hackern“ stammte.

Wer trägt das Risiko?

In diesem Einzellfall der Käufer: Er muss noch einmal zahlen.

Aber das gilt nicht immer. Z.B. handelte es sich in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall um eine auffällig schlechte Fälschung: Die Anrede stimmte nicht mehr, die Mail enthielt sprachliche Fehler und die Rechnung war nur unvollständig verfälscht (die Bankverbindung wurde nur in der Fusszeile verfälscht, in der Kopfzeile stand weiter die richtige Bankverbindung).

Vor allem aber hat offenbar der Rechtsanwalt des Käufers einen entscheidenden Fehler gemacht:

Es gab deutliche Indizien, dass die verfälschte E-Mail aus einen Hacker-Angriff in der Sphäre des Verkäufers stammt. Denn auch andere Kunden des Verkäufers hatten entsprechend veränderte Rechnungen erhalten. Dennoch stellte der Rechtsanwalt des Käufers offenbar unstreitig, dass die verfälschte E-Mail nicht vom Verkäufer stammt. Dies musste das Oberlandesgericht Karlsruhe deswegen seiner Entscheidung zugrunde legen.

Besser wäre es gewesen, der Rechtsanwalt des Käufers hätte Beweis dafür angetreten, dass die verfälschte E-Mail aus dem „richtigen“ E-Mail-Konto des Verkäufers stammt. Technisch ist es bei E-Mails zwar so, dass der angezeigte Absendername ganz einfach zu fälschen ist. Im nicht direkt sichtbaren Teil der E-Mail, dem sogenannten „Header“, sind aber weitere und schwer zu fälschende Informationen enthalten. Ein Fachmann kann mit diesen zuverlässig feststellen, ob die E-Mail von einem bestimmten Provider und aus einem bestimmten Postfach stammt und ob der Inhalt authentisch ist oder auf dem Transportweg verfälscht wurde.

Damit hätte vermutlich bewiesen werden können, dass es sich um eine authentische E-Mail aus dem richtigen Postfach des Verkäufers handelte (so klingt der Fall jedenfalls). Und dann hätte das Oberlandesgericht Karlsruhe wohl eine alleinige oder zumindest eine Mitverantwortung des Verkäufers angenommen.

Fazit

Wenn es um Fragen der IT-Technik geht, sollte man einen Rechtsanwalt aussuchen, der sich damit auskennt.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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