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Sonntag, 22.03.2020

Schmerzensgeldanspruch infolge eines Verkehrsunfalls mit einem Corona-Infizierten?

Habe ich ein Schmerzensgeldanspruch als unfallbedingten Schaden, wenn ich einen Verkehrsunfall habe und mein Unfallgegner trägt das Corona Virus und steckt mich an?



von
Maria Christian
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Habe ich ein Schmerzensgeldanspruch als unfallbedingten Schaden, wenn ich einen Verkehrsunfall habe und mein Unfallgegner trägt das Corona Virus und steckt mich an? 

1.

Dieser Gedanke scheint im ersten Moment weit hergeholt und es würde sicherlich seitens der haftenden KfZ-Haftpflichtversicherungen vielfach mit dem allgemeinen Lebensrisiko argumentiert werden.

Jedoch ist dieser Gedanke bei genauerer Überlegung nicht so abwegig, denn wäre der Unfallgegner ordnungsgemäß gefahren und hätte mich nicht unverschuldet in einen Unfall verwickelt, wäre ich jetzt nicht Corona-krank.

Oder bei einer Ausgangssperre in Deutschland:

War die Fahrt des Unfallgegners mit dem Fahrzeug wirklich notwendig?

War mein Unfallgegner einkaufen oder beim Arzt oder hat er eine Spazierfahrt gemacht, „um mal wieder etwas raus zu kommen“?

Hätte er sich an die Ausgangssperre gehalten, hätte ich mich nicht mit dem Corona-Virus angesteckt.

2.

Natürlich gibt es aktuell dazu keine Rechtsprechung, jedoch kann man zur genauen Beantwortung dieser Frage einige Leitgedanken aus dem BGB und dem StGB heranziehen.

Ausgehend von der Kausalitätstheorie ist die Corona-Erkrankung unfallbedingt, da sie ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

Jedoch ist diese Theorie im Schadensersatzrecht einzuschränken nach der Adäquanztheorie, die einen Schaden kausal auf ein Ereignis zurückzuführen lässt, wenn es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.

Aber wann liegt es noch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung? Vor einem Monat war es sehr unwahrscheinlich sich zu infizieren, aber was ist jetzt angesichts täglich wachsender Infektionsfälle?

Zusätzlich wird aber die Haftung stets durch den Schutzzweck einer Norm begrenzt. Wozu dienen Vorschriften aus dem StVG und aus dem BGB, wenn es um Schadensersatz infolge eines Unfalls geht?

Dass derjenige so hingestellt wird, wie er vor dem Unfall war. Bei Personenschäden infolge eines Unfalls wie z.B. einer HWS-Distorsion soll der Geschädigte ein Schmerzensgeld erhalten, wobei es um die sog. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds geht.

Wenn man aber 2-3 Wochen nach Unfall plötzlich Symptome zeigt und sich dann später herausstellt man ist infiziert, wie soll man als Geschädigter darlegen und beweisen, dass mein Unfallgegner verantwortlich für meine Infektion ist?

Und selbst wenn es so wäre, kann noch ein Gedanke aus dem Strafrecht ins Zivilrecht herangezogen werden: Die Lehre der objektiven Zurechnung. Hier geht es um die Frage, inwiefern in der fraglichen Handlung (z.B. in der Vorfahrtsverletzung) eine Gefahr enthalten war, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat? Wie wahrscheinlich ist es sich infolge eines Unfalls mit dem Corona-Virus zu infizieren?

Da man letztlich als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast für die Schäden trägt, die man infolge des Unfalls erlitten hat, dürfte es kaum zu beweisen sein, dass der Unfallgegner mich infiziert hat.

Nicht zuletzt ist man selbst angehalten dafür zu sorgen den nötigen Mindestabstand zum Unfallgegner von 1-2 m einzuhalten und da kann man zumindest von einem Mitverschulden oder gar von einem Selbstverschulden sprechen, wenn man diesen nicht einhält.

In diesem Sinne: Wenn Sie einen Unfall haben sollten mit oder ohne Corona, unterstützen wir Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Personen- und Sachschäden infolge eines Unfalls.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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