Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Ingmar Schuller, Rechtsanwalt in Koblenz

Ingmar Schuller

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Koblenz
Frau Kaiser-Thorn
0261 - 404 99 - 62
0261 - 404 99 - 36


Kompetenzen

Privates Baurecht (BGB / VOB/B), allgemeines Werkvertragsrecht, Architektenleistungen / Architektenhonorar (HOAI), baubegleitende Beratung, baubegleitende Maßnahmen, Vertragsprüfung, Vertragsgestaltung

Fortbildungen
Aktuelle Rechtsprechung im Bau- und Architektenrecht (11/2023)

Zeugenvernehmung und Beweisaufnahme im Bauprozess (10/2023)

Kündigung des Bauvertrages / § 642 BGB (10/2023)

Bauversicherungsrecht (03/2023)

Aktuelle Rechtsprechung im Bau- und Architektenrecht (11/2022)

Materialknappheit und Kostensteigerungen am Bau: Die rechtlichen Folgen für die Parteien des Bauvertrags (11/2022)

Die Bauinsolvenz (04/2022)

Das Sachverständigengutachten im Bauprozess (01/2022)

Kündigungsrechte in BGB- und VOB/B-Verträgen (09/2021)

Update VOB/B (09/2021)

Mängelrechte – von A bis Z - kompakt! (09/2021)

Update: Vergütungsanspruch/Nachträge im Bauvertragsrecht (09/2021)

Verjährung im Bauvertragsrecht (08/2021)

Bauzeitnachträge prüfen und erfolgreich abwehren (10/2020)

Tendenzen der aktuellen Rechtsprechung zur Nachtragsvergütung (10/2020)

Aktuelle Rechtsprechung: Vergütung, Mehrvergütung und noch mehr Vergütung (09/2020)

Verbraucherschutz im Baurecht (09/2020)

Bauverträge in Zeiten der Covid-19-Pandemie (04/2020)

Corona: Auswirkungen auf Architektenverträge und Baustellenbetrieb (04/2020)

Bauabwicklung in der Corona-Krise (04/2020)

Architektenhaftung - Haftpflicht und Deckung (12/2019)

Aktuelles zum neuen Bauvertragsrecht / Aktuelle Rechtsprechung im Bau- und Architektenrecht (11/2019)

Aktuelle Rechtsprechung zum Bau- und Architektenrecht (02/2019)

26. IBR-Fortbildungsveranstaltung: Neue Entwicklungen im Bau- und Architektenrecht (11/2018)

alle Einträge Bauen im nassen Baugrund: Die weiße Wanne und mehr (04/2018)

Das neue Bauträger- und Verbraucherbauvertragsrecht plus aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Bauträgervertrag Teil I und II (12/2017)

Architektenhaftung unter Berücksichtigung des neuen Bauvertragsrechts (11/2017)

Das neue Bauvertragsrecht (06/2017)

Aktuelle Rechtsprechung im Bau- und Architektenrecht (12/2016)

Aktuelles Bauträgerrecht (11/2016)

Strategien im Bauprozess im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH (11/2016)

Das Urheberrecht der Architekten und Ingenieure (11/2015)

Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche und ihre Verjährung (09/2015)

Die Haftung der Architekten und Ingenieure (05/2015)

Gestörte Bauabläufe – Rechtliche und baubetriebliche Probleme und ihre Lösungen (12/2014)

Aktuelle Rechtsprechung im privaten Baurecht (10/2014)

Aktuelle Rechtsprechung zum Architektenrecht (10/2014)

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Bau- und Architektenrecht (12/2013)

Fehler in Bauschädengutachten (10/2013)

Neueste Rechtsprechung im privaten Baurecht (11/2012)

Sicherheiten und Vertragsgestaltung (11/2012)

Schäden am Bau (08/2012)

Veröffentlichungen
"Kostenvorschuss vor Abnahme: Keine Fristsetzung erst nach Ablehnung des Auftragnehmers", Anm. zu OLG Koblenz, Urteil v. 15.12.2022 - 1 U 516/22, in IBR 2023, 233

HOAI-Sätze anzuwenden, wenn nichts vereinbart?

Tipps für Unternehmer bei Mangelrügen

„Beweisverfahren: Weiterhin keine Beendigung trotz verspäteter Vorschusszahlung“, Anm. zu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.04.2016 - 8 W 104/15, in IBR 2016, 1117 (nur online)

Rechtsprechungsentwicklung zur Schwarzarbeit aus zivilrechtlicher Sicht

Sicherheiten für Bau- und Handwerksunternehmen

„Beweisverfahren: Sachverständiger darf nicht nur grob schätzen, sondern muss (auch) planen!“, Anm. zu OLG Koblenz, Beschl. v. 02.09.2013 – 5 W 481/13, in IBR 2014, 385

Sprachen
Englisch

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Neues Mandat oder

Neue Mandate können wir erst nach Prüfung des Sachverhaltes und eventueller Interessenkollisionen annehmen. Zunächst erhalten Sie eine automatisch generierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Danach werden wir Ihnen kurzfristig eine Nachricht über die Annahme des Mandats zukommen lassen. Erst mit unserer positiven Antwort kommt der Anwaltsvertrag zu Stande.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart wird.  Mit Ausnahme der Gebühren in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten, sowie einzelnen sozialrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit dann nach dem Gegenstandswert und Tätigkeitsabschnitten.  Es gilt zusätzlich eine Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, maximal 20,00 € für Post- und Telekommunikation. Weitere Auslagen sind nach dem RVG möglich. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie die Kosten Ihres Anwaltes selbst tragen, auch wenn Sie in der Sache obsiegen. Wir sind berechtigt, Vorschuss zu verlangen. Für die Auszahlung oder Rückzahlung entgegengenommener Geldbeträge an den Auftraggeber wird bei Beträgen bis EUR 250,00 eine Hebegebühr in Höhe von EUR 2,50 erhoben. Im Falle der Auszahlung von Beträgen über EUR 250,00 gilt die gesetzlich nach Betrag gestaffelte Hebegebühr.

Vermerken Sie bitte in Ihrer Nachricht, wenn Sie zunächst die Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Gebühren durch uns wünschen. Unter Umständen werden wir einen Vorschuss bei Ihnen anfordern. Wir bieten Ihnen die Zahlung per Überweisung, Scheck oder bar (persönlich in der Kanzlei in Koblenz) an. Selbstverständlich übernehmen wir ebenfalls die wesentlichen Schritte der Abwicklung mit Ihrer Rechtschutzversicherung. Teilen Sie uns bitte die für Sie zuständige Zweigstelle und die Versicherungsnummer mit. Wenn Sie dies wünschen und es die Dringlichkeit Ihrer Angelegenheit zulässt, können wir auch zunächst eine Deckungsschutzzusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung anfragen, bevor wir in der Sache tätig werden.

Sie sind jederzeit zur Kündigung des Mandats berechtigt. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht des Dienstvertragrechts.

Verbraucher haben das nachfolgende Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz, Telefon: 0261 / 40499-0, Telefax: 0261 / 40499-38, anwaelte@caspers-mock.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Bei neuen Mandaten bitten wir um folgende zusätzliche Angaben

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass auch Dienstleistungserbringer wie wir, zunächst die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abwarten sollen, bevor wir mit unserer Tätigkeit beginnen. Dies bedeutet, dass wir nach unserer Mandatsbestätigung zunächst 14 Tage nicht weiter für Sie tätig werden sollen, selbst wenn in dieser Zeit Fristen ablaufen könnten oder Sie Rechtsnachteile erleiden. Sie als Verbraucher haben allerdings die Möglichkeit ausdrücklich den Beginn mit den Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu verlangen. Was wünschen Sie?

Füllen Sie das folgende Aktenzeichenfeld bitte nur aus, wenn Sie schon einmal Mandant bei uns waren.



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